Notar Dr. Franz X. Gärtner
Ihr Notar in Lauingen


Schenken und vorweg­genommene Erbfolge

Wir sind der fach­kundige Helfer, den Sie suchen!


Häufig besteht Bedarf, Vermögen bereits unter Le­ben­den auf die nächste Generation zu über­tragen. Neben dem Bereich der Un­ter­­neh­mens­­nach­fol­ge kommt dabei dem Bereich ­der­ Über­las­sung von Grund­­ei­gen­tum an Ehe­gat­ten oder Kinder eine große Bedeu­tung zu. Erfolgt die Über­tragung als Schenk­ung mit Rück­sicht auf eine künftige Erb­folge, spricht man von vorweg­ge­nom­men­er Erbfolge. Recht­lich komplexe Über­tragun­gen von Grund­­besitz, Erb- und Ge­schäfts­­an­tei­len sowie künf­ti­ge Schen­kun­gen be­dür­fen der no­ta­ri­el­len Be­ur­­kun­dung, ebenso Erb- und Pflicht­­teils­­ver­zich­te.

Wir Notare sind hierbei Ihr fach­kundiger Helfer. Die zum Teil erheb­lichen steu­er­­li­chen Er­spar­nis­­chan­cen sollten al­ler­dings nicht den Blick dafür ver­stel­len, dass eine Über­gabe nur dann sinnvoll ist, wenn Über­ge­ber und Über­nehmer "reif" für die Ver­mö­gens­­über­tra­gung sind und einander mög­lichst ver­­trau­en.

Bei der Frage, ob eine Zu­wen­dung durch lebzeitige Über­tra­gung oder durch letzt­willige Verfügung er­fol­gen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nach­tei­le sorgfältig ab­zu­wägen. Gegen eine lebzeitige Über­tra­gung spricht zu­nächst, dass dem Über­tra­gen­den der Ge­gen­stand ent­zo­gen wird. Die Rück­for­de­rung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Über­tra­gungs­ver­trag unter be­stimm­ten Vor­aus­setz­ung­en vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile.


Beispiel­haft lassen sich etwa anführen:


  • Durch die Über­tragung von Grund­besitz von Eltern auf Kinder kann diesen die Begründung eines eigenen Haus­standes oder einer beruf­lichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräuße­rers kann im Rahmen des Über­tragungs­­vertrages sicher­gestellt werden.
  • Pflicht­teils­ansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraus­setzungen beschränkt werden.
  • Schenkungs- bzw. erbschaft­steuer­liche Frei­beträge können durch zeit­liche Verteilung der steuer­baren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

 

Die Motive, die letztlich zu einer Grund­stücks­zu­wen­dung führen, sind ebenso vielfältig wie die sich daraus er­ge­ben­den ver­trag­li­chen Ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten. So wer­­­den in dem Vertrag je nach Mo­ti­va­ti­on bei­spiels­wei­se Ab­stands­zah­lung­en an den Über­­ge­­ber, Einräumung von Wohn­­rech­ten, Pfle­ge­ver­pflich­tung usw. vor­ge­seh­en.

Der Phantasie sind hier­bei keine Grenzen gesetzt. Freilich sind auch hier wieder die steu­er­li­chen Aus­wir­kung­en im Ein­zel­fall zu über­prü­fen. Wir werden mit Ihnen einen Ihren Be­dürf­nis­sen ent­sprech­en­den Ver­trag er­ar­bei­ten und die Aus­wir­kung­en im Einzelnen erörtern.