Notar Dr. Franz X. Gärtner
Ihr Notar in Lauingen


Unternehmen

Wir stehen Ihnen mit Rat zur Seite.


Ein Unternehmer muss nicht nur betriebs­wirt­schaft­liche Ge­sichts­­­­punk­­te, sondern auch viele recht­liche Aspekte be­rück­­sich­ti­gen. Zur Ver­mei­­dung schwer­­­wie­gen­­­der Feh­ler be­­darf es kom­pe­­ten­ten Ra­tes, etwa bei der Gründung und Füh­rung eines Unter­nehmens sowie der Pla­nung der Un­ter­­neh­mens­nach­fol­ge.­

Der Notar ist schon auf­grund seiner Erfah­rung bei der Be­ant­wor­tung der in diesem Zu­sam­men­­hang auf­­tre­ten­­den Fragen eine verläss­liche Hilfe.

 

Optimale Rechtsform

 

Die erste Frage ist die nach der optimalen Rechtsform. Bei der Aus­wahl sind zahl­rei­che Fak­to­ren zu be­rück­sich­ti­gen. In recht­li­cher Hin­sicht fallen be­son­ders Aspekte des Ge­sell­schafts­rechts,

des Handelsbilanzrechts und des Steuerrechts ins Gewicht. Von be­son­de­rer Be­deu­tung für die Wahl der Rechtsform ist auch die Haf­tungs­fra­ge.


Firma


Bei der Auswahl des zu­läs­si­gen Firmennamens und der Klä­rung von Zweifels­fragen ist der Notar be­hilf­lich. Die "Firma" ist der Name, mit dem das Un­ter­neh­men im Han­dels­­re­gis­ter ein­ge­tra­gen ist und im Ge­schäft­s­ver­kehr auftritt. Sie muss so gewählt wer­den, dass sie zur Kenn­zeich­nung des Un­ter­neh­mens ge­eig­net ist und 

sich von anderen Firmen deut­lich unter­scheidet. Der Fir­men­­na­me kann auch ein un­ter­­schei­dungs­­kräf­ti­ger Phan­ta­sie­­name, der nicht dem Un­ter­­neh­mens­­ge­gen­stand ent­nom­men ist sein (z.B. "Paradiso GmbH" für Son­nen­­stu­dio). In je­dem Fall muss sich die Rechts­form des Un­­ter­­neh­mens aus einem ent­sprech­en­den Zusatz erkennen lassen.


Eintragungen im Handelsregister

Sofern sich bestimmte, für den Geschäftsverkehr bedeutsame Verhältnisse eines Unternehmens ändern, muss dies in das Handelsregister eingetragen werden. Eintragungspflichtig sind beispielsweise:


  • Wechsel in der Geschäfts­führung; Erteilung/ Widerruf von Prokura
  • Änderung der Firma
  • Änderung des Unter­neh­mens­sitzes; Errich­tung von Zweig­nieder­lassung
  • Änderung der Gesell­schaft bei OHG und KG
  • Änderung des Gesell­schafts­vertag bei Kapital­gesell­schaften


Die Anmeldungen der ein­tra­gungs­­pflich­ti­gen Tat­sach­en beim Han­dels­­re­gis­ter bedürfen der no­ta­ri­el­len Be­glau­bi­­gung. Der No­tar formuliert den Text der Anmeldung und über­wacht die richtige Eintra­gung im Handels­register. 

Der Notar berät auch umfassend über die mit der Eintra­gung zu­sam­men­­häng­en­den Fragen und klärt etwaige Zwei­fels­fra­gen mit dem Re­gis­ter­ge­richt. Die Notarkosten für die Anmeldung halten sich dabei in bescheidenen Grenzen. 


Umorganisation und Verkauf von Unternehmens­anteilen


In einem sich schnell wan­deln­den wirtschaftlichen Umfeld werden Maß­­nah­­men wie die Um­­wand­­lung in eine andere Rechts­form, Zu­sam­men­schlüs­se und Ver­schmel­zung­en auch bei mit­tel­stän­disch­en und klei­nen Un­ter­neh­men immer häu­fi­ger.­ ­Typische Beispiele für solche Ver­än­de­rung­en

eines eingeführten Betriebs sind der Verkauf von Un­ter­neh­mens­an­teilen, die Um­­wand­­lung von Un­ter­neh­men und auch die Be­triebs­auf­spal­tung. In der Sache handelt es sich hier um kom­pli­zier­te rechtliche Vorgänge, wes­halb der Ge­setz­ge­ber in vielen Fäl­len die Beratung durch den No­tar vorgesehen hat.


Unternehmens­nachfolge


Wird die Notwendigkeit, eine sinn­vol­le Nach­fol­ge­re­ge­lung­ zu finden, nicht recht­zei­tig erkannt, kann dies schnell zur Krise füh­ren. Dabei geht es auch um zahlreiche Ar­beits­plät­ze. Vor­­­rang­­­ige Ziele der Nach­fol­ge­re­ge­lung werden die Erhaltung des Be­trie­bes und die Ver­sor­gung des ausscheidenden Se­ni­or­chefs bzw. seiner An­ge­hö­ri­gen sein. Dabei kommt es darauf an, geeignete Nach­fol­ger für Inhaber­schaft und Ge­schäfts­füh­rung früh­zei­tig aus­zu­wäh­len und möglichst noch wäh­rend der aktiven Phase des Senior­chefs in den Betrieb einzubinden.

Der Unternehmer muss al­ler­dings nicht nur an die geplante Un­ter­neh­mens­nach­fol­ge denken. Viel­mehr sollte auch an den Fall des plötz­lichen Ver­ster­bens ge­dacht werden.

Gerade in diesem Fall kann das Unterlassen einer tes­ta­men­ta­ri­schen Anordnung das Ende eines jungen und auf­stre­ben­den Un­ter­neh­mens be­deu­ten.

Insgesamt muss dringend davon abgeraten werden, ohne eine sach­ver­stän­di­ge Beratung selbst etwa mit einem ei­gen­hän­di­gen­ Tes­ta­ment die Nachfolge re­geln zu wollen. So ist insbesondere eine Ab­stim­mung mit den ge­sell­schafts­ver­trag­li­chen Re­ge­lung­en notwendig. Sie bei den Mög­lich­kei­ten einer aus­ge­wo­gen­en tes­ta­men­ta­ri­schen oder vertrag­lichen Re­ge­lung zu beraten, ist eine we­sent­li­che Aufgabe des Notars.