Notar Dr. Franz X. Gärtner
Ihr Notar in Lauingen


Vererben

Wir stehen Ihnen mit Rat zur Seite.


Das Grund­gesetz garan­tiert die Testier­freiheit: Durch Tes­ta­ment oder Erbvertrag kann jeder selbst be­stim­men, wer sein Vermögen im Todes­fall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetz­liche Erb­folge halten. Er kann zum Bei­spiel mit ihm nicht verwandte Personen als Er­ben einsetzen, die ge­setz­­li­chen Erb­teile abändern und Vermächt­nisse oder Tes­­ta­­ments­­­voll­­­streck­­ung an­ord­nen. Diese Rege­lungen können durch Tes­ta­­ment oder Erb­vertrag ge­trof­fen werden.

Alle erbfolge­relevanten Ur­kun­den werden bis Ende 2011 in den Tes­ta­ments­­ver­zeich­­nis­sen der Standes­ämter und ab 2012 im Zentralen Tes­ta­ments­­re­gis­ter der Bun­des­­no­tar­­kam­mer (ZTR) re­gis­­triert. Da­durch wird im Sterbe­fall gewähr­leistet, dass die Ur­kun­de im Nach­lass­­ver­fah­ren berück­sichtigt wird. Dadurch wird ver­fah­rens­­recht­lich ge­sich­ert, dass der in einer notariellen Ur­kun­de do­ku­men­­tier­te letzte Wil­le in die Tat um­ge­setzt wird.


Formen von letzt­willige Verfü­gungen

Testament

 

Das Testament kann als Einzel­testament oder - von Ehegatten oder ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­­part­ner - als ge­mein­­schaft­­li­ches Tes­ta­ment er­rich­tet werden. Ob­wohl ein Testa­ment auch eigen­händig - als ganz hand­­schrift­lich - verfasst werden kann, ist no­ta­ri­el­le Bera­tung und Vorbe­reitung und dessen Be­ur­kun­dung drin­gend zu empfehlen: Ei­gen­­hän­dig er­rich­te­te Tes­ta­men­te ent­hal­ten nicht sel­ten Unklar­heiten oder Feh­ler, die später Anlass zu Streit geben.

Auch andere Vor­sor­ge­­ins­tru­men­te wie Voll­machten, Pflicht­teils­an­sprü­che und viele weitere As­pek­te müs­sen bei der Ge­stal­tung einer Ver­fü­gung von Todes wegen beachtet werden. Diese wenigen Beispiele verdeut­lichen die juris­tische Kom­plex­i­tät des The­mas.


Erbvertrag

 

Der Erb­vertrag ist eine in Ver­­trags­­­form errichtete Ver­­fü­­gung von Todes we­gen, an der min­des­tens zwei Ver­trags­­part­ner be­tei­ligt sind. Er ist be­ur­­kun­dungs­­be­dür­f­ti­g­.­ Anders als beim ge­mein­­schaft­­li­chen Tes­­ta­­ment kön­nen auch nicht mit­ei­n­an­der ver­hei­ra­te­te Personen einen Erb­ver­trag schließen. Der Erb­vertrag ist im Ver­gleich zu notariellen ge­mein­­schaft­­li­chen Testa­­men­ten kos­ten­­güns­ti­ger, da er nicht in die beson­dere amt­li­che Ver­wah­rung des Nach­lass­­ge­richts ge­nom­men wer­den muss.

Die in einem Erbvertrag ge­trof­fe­nen Verfügungen von Todes wegen kön­nen grund­sätz­lich nur mit Zu­stim­mung beider Ver­trags­part­ner ge­än­dert wer­den,­ nach dem Tode eines Ver­trags­part­ners über­haupt nicht mehr.

Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Ver­ster­ben­den zu steuern.

In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Ver­fü­gung­en vor­ge­sehen wer­den,­ sofern eine Bin­dungs­wir­kung ge­ra­de nicht ge­wollt ist. Der Erb­ver­trag ist also ein äußerst flexibles und indi­vi­du­el­les Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wün­sche der Er­blas­ser angepasst werden kann.

Gestal­tungs­­instru­mente

Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren wir Notare in unserer Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird.


Testaments­vollstreckung

Sie können durch Ver­­fü­gung von Todes wegen Tes­ta­ments­­voll­­streck­­ung an­ord­nen. Wenn nichts an­de­res bestimmt wird, hat der Testa­ments­voll­strecker unter anderem die Auf­ga­be, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letzt­willigen Verfü­gungen zur Aus­füh­rung zu bringen und bei einer Erben­gemein­schaft ggf. die Aus­ei­n­an­der­­setz­ung unter den Erben vorzu­nehmen.

Die Anordnung einer Tes­ta­­ments­­voll­­streck­ung ist sinn­voll bei grö­ße­ren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben auf­grund von Minder­jährig­keit, Un­er­fah­ren­­heit oder aus medizinischen Grün­den mit der Verwal­tung des Nachlasses über­for­dert wären.

 

Vermächtnis

Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispiels­weise nur einzelne Gegen­stände aus dem Nach­­­lass erhalten, können Sie be­züg­­lich dieser Ge­gen­stän­de ein Ver­mächt­­nis an­ord­nen. Der ver­mach­te Ge­­gen­­­­stand geht nicht sofort mit dem Ihrem Tod in das Eigen­tum des Bedach­ten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedach­ten den Gegen­stand heraus­geben.

Bennung eines Vormunds

Die Eltern können für den Fall ihres Todes einen Vor­mund für ihr Kind be­nen­nen. Auch dies erfolgt durch Verfügung von To­des wegen.