Notar Dr. Franz X. Gärtner
Ihr Notar in Lauingen


Immobilien

Wir begleiten Sie von Anfang bis Ende.


Der Kauf oder Verkauf einer Im­mo­bil­ie stellt für die meisten Beteiligten al­lein von der fi­nan­zi­el­len Be­deu­tung alle anderen Ge­­­schäf­­te in den Schat­ten. Er­heb­li­che Beträge des er­spar­ten Vermögens müs­sen in­ves­tiert und zu­sätz­lich Dar­lehen auf­­ge­­nom­­men werden. Auch für den Ver­käu­fer ist der Grund­be­sitz häufig der be­deu­tends­te Ge­­gen­­stand des ei­ge­nen Vermögens.

Damit Käufer und Ver­käu­fer bei einem solch wich­ti­gen Vorgang sach­­ge­­mäß beraten werden und um Risiken zu vermeiden, ist die Mit­wir­kung des Notars vor­ge­se­hen. Der Notar sorgt für eine rechtlich aus­ge­wo­ge­ne Ge­stal­tung und hilft Ri­si­ken zu ver­mei­den, er besorgt die für den Vollzug er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen und überwacht die Ei­gen­tums­um­schrei­bung im Grund­­­­buch auf den Käu­fer. So muss beispielsweise ver­hin­dert wer­den­, dass der Käufer den Kauf­preis zahlt, ohne aber die Im­mo­bi­lie zu erhalten.

Auf der anderen Seite darf der Verkäufer seine Im­mo­bi­lie nicht verlieren, ohne den Kaufpreis zu er­hal­ten. Der Notar bespricht mit den Ver­trags­be­tei­lig­ten­ ih­re Ziel­vor­stel­lung­en, in­for­miert sie über die Re­ge­lungs­mög­lich­keiten und er­stellt da­rauf aufbauend einen sach­ge­re­ch­ten und aus­ge­wo­gen­en Entwurf ei­nes Kauf­ver­tra­ges.

Immobilienkaufverträge können z.B. den Erwerb eines Bauplatzes, eines Ein- oder Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses, ei­ner Ei­gen­tums­woh­nung oder auch eines Erb­bau­rechts betreffen. Die Be­son­der­hei­ten eines Objekts wir­ken sich auf die Ge­stal­tung eines Ver­tra­ges aus. Dies gilt ins­be­son­de­re für einen so­ge­nann­ten Bau­trä­ger­ver­trag, mit dem der Käufer ein Grundstück oder einen Grund­stücks­­an­­teil in Ver­bin­dung mit ei­nem Gebäude - Haus oder Wohnung - erwirbt, das erst noch gebaut wird. Bauherr dieser Immobilie ist dabei der Verkäufer.


Folgende Aspekte regelt Ihr Notar

Ihr Notar in jedem Immobilienkaufvertrag:


  • Sicherung von Käufer und Ver­käuf­er
  • Löschung oder Fort­be­stand von Be­las­tung­en
  • Gewährleistung für Mängel
  • Übergang von Besitz, Nutzung und Lasten
  • Aufteilung der Erschlie­ßungs­kosten
  • Erfordernis einer Ver­mes­sung


Die Finanzierung sollte vor der Beurkundung fest­­ste­hen. Wird ein Bank­dar­le­hen in Anspruch ge­nom­men, sollte der Käufer mit seiner Bank besprechen, wann das Dar­le­hen aus­ge­zahlt werden kann. Der No­tar wird dann die Regelung der Fälligkeit des Kauf­prei­ses auf den Aus­zah­lungs­zeit­punkt abstimmen.

Ist die Finanzierung des Kauf­prei­ses bei Abschluss des Kauf­ver­tra­ges schon im Ein­zel­nen geklärt, kann das zur Ab­sich­er­ung des Dar­le­hens dienende Grund­pfand­recht (Grund­schuld oder Hypothek) un­­mit­­tel­­bar im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.